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Donnerstag, 8. November 2012

Werbung mit Prominenten wie Papst Benedikt XVI


In Vorbereitung unserer Solartage 2013 haben wir täglich Kontakt zu Anbietern aus dieser Branche. 

In diesem Zusammenhang wurde uns eine ganz aussergewöhnliche Werbung mit den Referenzen von Prominenten für Direktheizungen / Infrarotheizungen bekannt. Eine Firma wirbt auf der eigenen Internetseite mit dieser Aussage:

  
Kleiner Auszug aus unseren Referenzen:  

Papst Benedikt XVI, Herbert Grönemeyer, Warner Bros. Movie World, Sonepar Deutschland, Hagemeyer, Thyssen Krupp AG, Stadtwerke Mülheim/ Ruhr, Stadtwerke Aachen, Movie Park Germany, SoHo Bar Hamburg, Brasserie am Gendarmen Markt, Alexanderplatz Berlin, Die Ärzte, Easy Wedding, Filos Köln etc.
Heizkraft Heizstrahler wurden bisher montiert in:
Deutschland, Holland, Belgien, Luxemburg, Schweiz, Österreich, Italien, Slowakei, Polen, Spanien, Rumänien, Kanada, Libyen und Russland. 


Diese Werbeaussagen fanden wir im Internet bei einer Vertriebsfirma für Infrarotheizungen.
Geworben wird hier an erster Stelle mit dem Papst, an zweiter Stelle mit Herbert Grönemeyer, die anderen benannten "Referenzen" lesen sich auch nicht schlecht.

Ob die so benannten Personen wohl wissen, daß Ihr Name hier für unlautere Werbezwecke benannt wird ?

Ob die benannten Personen wohl wissen, daß Infrarotheizungen als Direktheizungen wahre Stromfresser sind und daß es viele Nutzer dieser Heizungstechnik gibt, die nach der ersten Heizperiode die hohen Stromrechnungen nicht zahlen können ?

Selbst wenn es so wäre, daß der Papst und Herbert Grönemeyer eine Infrarotheizung bei diser Firma bestellt hätten, daß Sie quasi "Nutzer" der Technik sind, so sagt das noch lange nichts darüber aus, ob sie mit dieser Technik auch zufrieden sind. 

Was sagt das Werberecht dazu: 



Eine "Referenz" ist ein Empfehlungsschreiben (auch Empfehlungsbrief oder auch Referenzschreiben), ist somit ein schriftliches Dokument mit einer positiv wertenden Empfehlung zu einer Person.
Eine Referenz dient einer wohlwollenden Meinungsbildung oder der beruflichen Einstellung des Bewerbers wenn sie in einer Bewerbung verwendet wird.
Das Gericht  sieht in der einer  Werbekampagne, wobei Prominente wie der Papst Benedikt und der Sänger Herbert Grönemeyer als Referenz benannt werden, eine  nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.
"Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn. 2.163 zu § 5 UWG).
Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin zu 1.) und ihr Leistungsangebot werde von Prominenten „empfohlen“.
Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat.
Rechtsprechungshinweis:
OLG Frankfurt Urteil vom 09.08.2012 6 U 91/12

Wir haben uns daher erlaubt die angegebenen Referenzkunden über diesen Sachverhalt zu informieren.
bspartners ltd
Reinhard Göddemeyer 

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