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Sonntag, 30. September 2012

Donnerstag, 27. September 2012

Strahlende Zukunft für die Vereinskasse

Strahlende Zukunft für die Vereinskasse Die Solaranlage soll jährlich Strom für 6000 Euro erzeugen. Foto: Roman Grösser Um die Zukunft des SKV Rot-Weiß zu sichern, investiert der Verein in eine Photovoltaikanlage. Der SKV Rot-Weiß will langfristig vom Stromverkauf profitieren. Druckenper Mail Alle Sportvereine leben vom Engagement ihrer Mitglieder. Trotzdem kommen enorme Kosten auf die Vereine zu, etwa für den Strom. „Wir sind ein kleines Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400.000 Euro“, beschreibt der erste Vorsitzende Harry Distelmann den Darmstädter Sport- und Kulturverein Rot-Weiß. „Jetzt wollen wir uns für die Zukunft absichern“. Der Verein, der mehr Schulden als Guthaben hat, aber seinen Schuldendienst verhältnismäßig leicht abdecken kann, hat in den letzten fünf Jahren viel ausgegeben, um künftig Vorteile beim Energiesparen zu haben. Er beauftragte den Energieberater Kai Bopp, das Vereinshaus auf den optimalen Stand zu bringen. Anlage rechnet sich in zehn Jahren Ende Juni wurde eine Photovoltaikanlage auf dem schattenfreien Hallen- und Hausdach installiert. Der Verein nahm einen Kredit auf, um die Kosten von rund 54.000 Euro zahlen zu können. In zehn Jahren soll er abbezahlt sein. Durch den Verkauf des von der Anlage erzeugten Stroms an den Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar, eine Tochtergesellschaft der HSE, erzielt Rot-Weiß jährliche Einnahmen in Höhe von 6000 Euro. Da die Anlage eine Lebensdauer von rund 20 Jahren hat, wird die Vereinskasse in den letzten 10 Jahren zu 100 Prozent vom Stromverkauf profitieren. Der Eigenverbrauch des Vereins liegt bei zehn Prozent des erzeugten Stroms. Wenn die Sonne scheint, wird er noch nicht gebraucht. Erst gegen Abend, etwa für die Flutlichtanlagen. Noch gibt es keine Stromspeicher für Nachtstunden. Sanierung geht weiter 2010 hatte Rot-Weiß rund 200.000 Euro für energetische Sanierungsmaßnahmen investiert. Weitere Baumaßnahmen, etwa die Sanierung eines Teils des Gaststättendaches, stehen noch an. Die Ausgaben bleiben nicht ohne Auswirkungen auf das Vereinsleben. Die Etats der Abteilungen müssen eingefroren oder sogar gekürzt werden. (pyp.) Quelle / Volltext www.fr-online.de

Agentur-E-Media -: Photovoltaik-Technik aus Deutschland weltweit auf ...

Agentur-E-Media -: Photovoltaik-Technik aus Deutschland weltweit auf ...: Photovoltaik-Technik aus Deutschland weltweit auf Spitzenplatz geführt: Deutscher Umweltpreis der DBU für Unternehmer Günther Cramer sowie...



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News


News

Angeschlagener Elektronikkonzern - Sharp will keine Solaranlagen mehr bauen
Frankfurter Rundschau
Der angeschlagene japanische Elektronikkonzern Sharp erwägt den Ausstieg aus dem Solaranlagenbau in Europa und den USA. Mit dem Vorhaben wolle Sharp seine Kosten senken und sich zugleich von seinen Geldgebern Kredite sichern, erfuhr Reuters ...
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Photovoltaik-Technik aus Deutschland weltweit auf Spitzenplatz geführt ...
Solarserver
Die Träger des Deutschen Umweltpreises der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU, Osnabrück) stehen fest. Den mit 500.000 Euro höchstdotierten Umweltpreis Europas teilen sich 2012 der Mitbegründer und Aufsichtsratschef der SMA Solar Technology ...
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Solarserver
Solarbranche kriselt weiter
Südwest Presse
Die Zeiten für Solar-Modul-Hersteller wie auch die Photovoltaik-Branche insgesamt bleiben schwierig. "Die Konsolidierung wird noch mindestens zwölf bis 15 Monate andauern", sagt Winfried Hoffmann, Präsident der Europäischen Photovoltaik Industrie ...
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Mit der Sonne Steuern sparen
Financial Times Deutschland
Solaranlagen: Mit der Sonne Steuern sparen. Hausbesitzer können ihre Solaranlage auf dem Dach jetzt einfacher steuerlich abschreiben. Die starre ... Während die Bundesregierung die Fördersätze für Solarstrom gerade drastisch gesenkt hat, hat die ...
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Canadian Solar liefert Module für Photovoltaik-Dachkraftwerk auf einer der ...
Solarserver
Canadian Solar Inc. (Guelph, Kanada) hat das alpincenter Hamburg-Wittenburg mit Modulen für ein Photovoltaik-Dachkraftwerk mit 3,6 MW Nennleistung ausgestattet. Die Wintersportanlage im Westen Mecklenburg-Vorpommerns ist eine der größten ...
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Solarserver
Marktprämie: Direkt vermarktete Solar- und Windleistung steigt weiter
EUWID Neue Energien
Bevor zu Beginn des kommenden Jahres die Managementprämie für direkt vermarkteten Strom aus Wind- und Solaranlagen deutlich sinkt, erlebt das Marktprämienmodell einen regelrechten Boom. Mittlerweile befinden sich Erneuerbare-Energien-Anlagen ...
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Solar World verleiht Einstein-Award - Solarenergie - Erneuerbare ...
Solar World honoriert zum achten Mal Verdienste um die Solarenergie mit dem Einstein Award. Diesjährige Preisträger sind der Gründer von SMA Güther ...
www.erneuerbareenergien.de/solar-world-verleiht.../56915/
Photovoltaik-Rekord in Deutschland: Installierte Leistung ...
Photovoltaik-Rekord in Deutschland: Installierte Leistung überschreitet 30 Gigawatt-Marke. 25 Sep, 2012News. Laut ersten Berichten wurden in Deutschland im ...
www.berlinsolarnetwork.de/.../photovoltaik-rekord-in-deutsch...
Canadian Solar liefert Module für Photovoltaik-Dachkraftwerk auf ...
Canadian Solar Inc. (Guelph, Kanada) hat das alpincenter Hamburg-Wittenburg mit Modulen für ein Photovoltaik-Dachkraftwerk mit 3,6 MW Nennleistung ...
www.finanznachrichten.de/.../24703383-canadian-solar-liefert...

Montag, 24. September 2012

Samstag, 22. September 2012

Preisgünstiger Strom aus Solarkraftwerken – SolarPACES Konferenz in Marrakesch


Preisgünstiger Strom aus Solarkraftwerken – SolarPACES Konferenz in Marrakesch

Freitag, 14. September 2012
ParabolrinnenanlageTurmkraftwerk in Jülichsolarfeld_fresnel.jpgdish%2dsterling.jpg
Parabolspiegel fokussieren die Sonnenstrahlen auf ein Receiverrohr
  • Parabolrinnenanlage
  • Turmkraftwerk in Jülich
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Vom 11. bis zum 14. September 2012 fand in Marrakesch, Marokko, die SolarPACES-Konferenz statt, die weltweit größte und wichtigste Fachtagung zum Thema Solarthermische Kraftwerke und Chemische Energiesysteme. Themen der Konferenz, auf der sich die weltweit führenden Wissenschaftler sowie Vertreter aus Industrie und Politik austauschten, waren vor allem die neusten Entwicklungen zu effizienten und kostengünstigen Solarkraftwerken. Marokko hat als nordafrikanisches Land mit viel Sonneneinstrahlung große Potenziale für den Bau von Solarkraftwerken. Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) kooperiert eng mit den marokkanischen Solarforschungs-Instituten.
Industrie und Forscher gehen von deutlich sinkenden Kosten für die Stromproduktion aus
Strom aus Solarthermischen Kraftwerken wird in Zukunft erheblich günstiger. Diese von Wissenschaftlern des DLR prognostizierte Entwicklung wurde auf der Konferenz bestätigt. Je nach Randbedingungen sind derzeit Solarthermische Kraftwerke mit einer Einspeisevergütung zwischen 14 und 23 Cent pro Kilowattstunde geplant. Damit wird der seit 2007 im Rahmen der Einspeisevergütung in Spanien bezahlte Preis von 29 Cent pro Kilowattstunde in neuen Kraftwerksprojekten in den USA, Indien, China und Marokko deutlich unterboten. Die europäischen Hersteller und ihr Industrieverband ESTELA gehen davon aus, dass Solarkraftwerksbetreiber 2020 an guten Solarstandorten Strom für zehn Cent pro Kilowattstunde anbieten können.
Solarthermische Anlagen liefern auch nach Sonnenuntergang noch lange Strom
Solarthermische Anlagen sind die einzigen Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, die regelbaren Strom erzeugen können – neben geothermischen Kraftwerken und Biomassekraftwerken. Dabei sammeln Spiegel die Strahlen der Sonne und konzentrieren sie auf eine Röhre oder eine wenige Quadratmeter große Fläche. Mit der Hitze, die so entsteht, wird Wasserdampf erzeugt, der dann – wie in einem fossilen Kraftwerk – eine Turbine antreibt. Die von den Spiegeln eingesammelte Energie kann in Form von Wärme, zum Beispiel in großen Salztanks, sehr effizient und kostengünstig gespeichert werden. Ein Solarkraftwerk kann so auch in den Abend- und Nachtstunden Strom liefern, wenn die Sonne bereits untergegangen ist.
Höhere Temperaturen und bessere Komponenten
Ein Grund für die sinkenden Preise sind die Erfahrungen, die Hersteller durch den Bau zahlreichen Anlagen in den vergangenen Jahren sammeln konnten. Auch bereiten viele Hersteller zurzeit Systeme vor, die bei höheren Temperaturen arbeiten und damit effizienter sind. Solche Anlagen erzeugen mit weniger Spiegeln die gleiche Leistung. Zudem konnten mit Hilfe der Forschung alle Komponenten der Solarkraftwerke deutlich verbessert und die Lieferketten optimiert werden. Prof Pitz-Paal Co-Direktor des DLR-Instituts für Solarforschung rechnet damit, dass die Hersteller verstärkt auf den Markt der nachfrageorientierten Stromerzeugung setzen: "Wir gehen davon aus, dass Solarkraftwerke durch ihre integrierten Wärmespeicher in Zukunft wesentlich zur Versorgungssicherheit beitragen, insbesondere in Netzen mit hohen Anteilen an fluktuierender Einspeisung durch Windturbinen und Fotovoltaik-Zellen."
Marokko hat Vorreiterrolle in Nordafrika
Gerade im Landesinnern des nordafrikanischen Landes, das durch saharisch- kontinentales Klima geprägt ist, sind mit einer Einstrahlung von bis zu 2600 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr ( zum Vergleich: in Berlin sind es 1024 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr) die Voraussetzungen für Solarthermische Kraftwerke äußerst günstig. In Betrieb sind bereits Anlagen mit einer Gesamtleistung von 40 Megawatt, der Bau von 150 Megawatt wird gerade verhandelt und weitere 300 Megawatt werden in Kürze ausgeschrieben. Es gibt bereits eine enge Kooperation zwischen dem DLR und der marokkanischen Agentur für Solarenergie MASEN sowie dem neu gegründeten Forschungsinstitut für erneuerbare Energien IRESEN. Das DLR unterstützt MASEN zum Beispiel bei der Konzeptionierung einer Forschungsplattform, die auf dem Gelände der neu gebauten Solarkraftwerke in Ouarzazate errichtet werden soll und berät bei der Ausrichtung von nationalen Forschungsprogrammen. In Kooperation mit marokkanischen Universitäten soll auch der Einfluss von Wüstenstaub auf die Kollektoren genauer untersucht werden.
Zuletzt geändert am:
14.09.2012 11:56:30 Uhr

Kontakte

 

Dorothee Bürkle 
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
 
Kommunikation, Redaktion Energie, Verkehr
 
Tel.: +49 2203 601-3492
 
Fax: +49 2203 601-3249
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Robert Pitz-Paal 
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
 
Solarforschung 

Tel.: +49 2203 601-2744
 
Fax: +49 2203 601-4141
Prof. Dr.-Ing. Bernhard Hoffschmidt 
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
 
Institut für Solarforschung 

Tel.: +49 2203 601-3200
 
Fax: +49 2203 601-4141

Donnerstag, 20. September 2012

Agentur-E-Media -: Regierung will Abschalten wichtiger Kraftwerke ver...

Agentur-E-Media -: Regierung will Abschalten wichtiger Kraftwerke ver...: Stromengpässe im Winter Regierung will Abschalten wichtiger Kraftwerke verbieten Mit Paragrafen gegen den Blackout: Die Bundesregierun...

Windenergie-online: Ausbau der Windenergie ist eine realistische Persp...

Windenergie-online: Ausbau der Windenergie ist eine realistische Persp...: Für Windkraftanlagen, sagt Regierungspräsident Hermann Strampfer, gebe es auch im Biosphärengebiet Platz. Bis ein Standort ausgewiesen wer...

Windenergie-online: Wind-Westerwald GBR

Windenergie-online: Wind-Westerwald GBR: Wind-Westerwald  betreibt und projektiert erfolgreich Windkraftanlagen, PV-Solaranlagen und Biomasse. Die Firma ist eine Kooperation aus Be...

Mittwoch, 19. September 2012

Photovoltaiklieferant haftet nicht für Strompreishöhe

Photovoltaiklieferant haftet nicht für Strompreishöhe
Saarbrücken - Der Lieferant einer Photovoltaikanlage haftet nicht, wenn er dem Käufer eine falsche Strompreisvergütung nennt.

Einspeisevergütung
Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem  bekanntgewordenen Urteil. Es sei allein das Risiko des Käufers, welche Einnahmen er mit der Anlage erzielen könne (Az.:1 U 31/10). 

Das OLG wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers ab. Der Kläger hatte sich auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Allerdings wurde sie in den Jahren 2007 und 2008 in zwei Teilen geliefert. Da die sogenannte Einspeisevergütung für den mit der Anlage produzierten Strom von Jahr zu Jahr geringer wird, erhielt der Kläger für den zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis als für den ersten.

Der Lieferant habe ihm zugesichert, so die Begründung des Klägers, dass er für die gesamte Anlage die höhere Vergütung bekomme. Daher müsse er haften und ihm die entgangene Vergütung, die er mit rund 10.000 Euro bezifferte, als Schaden ersetzen.

Die Saarbrücker Richter winkten jedoch ab. Eine Haftung komme nur für Mängel an der Anlage infrage. Diese funktioniere jedoch anstandslos, so dass es für die Forderung des Klägers keine Rechtsgrundlage gebe.

Montag, 17. September 2012

E-Zukunft-2012: Sozialtarif für Öko - Stromkunden

E-Zukunft-2012: Sozialtarif für Öko - Stromkunden: "Care-Energy" (mk-group Holding GmbH) bewilligt erste Anträge auf Sozialtarif Kosten des Energiebezugs werden für einkommensschwache Haush...

Samstag, 15. September 2012

Video: Im Solarauto um die Welt



Agentur-E-Media -: Video Elektromobilität

Agentur-E-Media -: Video Elektromobilität: Die Schweizer Elektromobilitäts-Plattform “ Forum Elektromobilität ” hat ein schönes Video veröffentlicht, welches anschaulich die Wahl eine...

Downloadquelle des aktuellen EEG Gesetzes

Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext: Downloadlink 


Datteln: Solarpotenzial-Dachkataster jetzt online



Datteln: Solarpotenzial-Dachkataster jetzt online

Pressemeldung vom 13. September 2012, 11:18 Uhr
900.000 Quadratmeter nutzbare Photovoltaik-Fläche
Wer schon immmer mal wissen wollte, wofür sich ein Dach eignet, außer Regen abzuhalten, findet mit dem Solarpotenzial-Dachkataster die passende Antwort. Der Service, den die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit RWE Deutschland und der IP SYSCON GmbH erstellt hat, zeigt für jedes Dattelner Dach auf, welches Solarenergiepotenzial es bietet: www.datteln.de/solarpotenzial-dachkataster.htm.
Im Frühjahr 2012 wurden die Dachflächen aller Gebäude in Datteln auf ihre Eignung für die solare Nutzung geprüft und das entsprechende Solarenergiepotenzial berechnet. Anhand der Einfärbung der Dachflächen erkennt der Nutzer oder die Nutzerin des Solarenpotenzial-Dachkatasters, wie gut ein Dach für die Solarnutzung geeignet ist. Nach Eingabe der Adresse und wenigen Klicks ist ablesbar, wie viel Strom sich mit einer Photovoltaik-Anlage produzieren lässt.
Der ebenfalls im Service enthaltene Solarstromrechner rechnet auf der Grundlage von Modulpreis und Einspeisevergütung aus, wie schnell sich eine Photovoltaik-Analge amortisiert, wann der Eigentümer also Gewinne mit der Anlage macht. Die Daten werden nutzerfreundlich als PDF ausgegeben, lassen sich anschließend speichern und ausdrucken.
Von den 19.300 Gebäuden in Datteln eignen sich 10.267 für die solare Photovoltaik-Nutzung. Daraus ergibt sich eine potenziell für Photovoltaik nutzbare Fläche von 900.000 Quadratmetern. Würde diese Fläche komplett für die Stromerzeugung per Photovoltaik genutzt, könnten bei einem Wirkungsgrad von 15 Prozent 103.753 MWh/a Strom erzeugt und 44.406 Tonnen CO2 eingespart werden. Wird diese Fläche komplett für Photovoltaik-Anlagen genutzt, könnten Investitionen in Höhe von 259 Millionen Euro für die Installation von Photovoltaik-Anlagen generiert werden.
Quelle: STADT DATTELN / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Solarkataster für Hausdächer in Mönchengladbach


Solarkataster für Hausdächer

VON LAURA LOTZ UND DIETER WEBER - zuletzt aktualisiert: 15.09.2012
Mönchengladbach (RP). Wie eine Ampel funktioniert das Solarkataster: Grün empfiehlt die Installation von Solarmodulen, Rot lehnt sie ab, Gelb steht für vielleicht. Denn nicht jedes Dach ist dafür geeignet, grünen Strom zu produzieren. Volksbank und NEW sponsern das neue Prüfungsverzeichnis.limafreundlichen Energiegewinnung beitragen.

Quelle / Volltext RP

Haftungsrisiken bei der Ausübung des Berufes des Solarteurs


Haftungsfallen vermeiden

Der Solarteur, ein Traumberuf mit Zukunft. Allerdings sollte er die rechtlichen Aspekte seiner Tätigkeit nicht aus dem Blick verlieren, damit diese kein unkalkulierbares Risiko werden. Der auf erneuerbare Energien spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Sven Claussen berichtet aus seiner praktischen Erfahrung und gibt einen Überblick über die typischen Haftungsrisiken bei der Ausübung des Berufes des Solarteurs anhand von Praxisbeispielen.
In diesem neuen Rechtsgebiet gibt es bisher wenig ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Haftungsrisiken von Solarteuren sollten jedoch auch ohne das Abwarten auf eine gesicherte Rechtsprechung minimiert werden.
Typische Haftungsrisiken aus der Praxis
1. Auseinanderfallen der Lieferanten und Kundenverjährungsfristen für Modulmängel
Nicht allen Solarteuren ist bekannt, dass der Vertrag über die Errichtung von Solaranlagen von der Rechtsprechung als so genannter Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingeordnet wird, sodass sich die Gewährleistung nach den Vorschriften des Kaufrechts richtet. Er haftet also nicht nur für die ordnungsgemäße Montage, sondern auch für die Mängel, die an der Anlage selbst auftreten. Eine Besonderheit zu Gunsten des Solarteurs ist die von der 3-jährigen Regelverjährungszeit abweichende besondere Regelung im Kaufrecht. Nach Ablauf von 2 Jahren nach Übergabe der Solaranlage ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen. Anders ist es, wenn die Montage der Solaranlage gleichzeitig mit der Errichtung des Hauses erfolgt. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es sich dann bei dem Vertrag über die Errichtung der Solaranlage um einen Werkvertrag handelt. Die Verjährungsfrist beginnt dort mit der Abnahme und beträgt 5 Jahre. Der Solarteur sollte daher darauf achten, dass die Gewährleistungsfrist bei seinem Lieferanten nicht vor der Gewährleistungsfrist bei seinen Endkunden abläuft. Hier ist – soweit möglich – die Vereinbarung gleichlaufender Gewährleistungsfristen zu empfehlen („back to back-Absicherung“), damit der Solarteur seinen Lieferanten noch in Regress nehmen kann. Bei größeren Anlagen kann ein Mangel der Solarmodule ohne Regressmöglichkeit beim Hersteller bzw. Lieferanten schnell existenzbedrohend werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine verminderte Leistung der Solarmodule von etwa 10 – 15 % bereits einen Gewährleistungsanspruch in Form der Nachlieferung auslösen kann. Von außerordentlicher Bedeutung ist hier eine Regressmöglichkeit des Solarteurs gegen den Hersteller.
2. Fallstrick PV-Anlagenpass und Quasiherstellerhaftung
Der PV-Anlagenpass soll zur Vereinheitlichung der Qualitätsstandards dienen, führt aber tatsächlich auch zu einer Erweiterung der Haftung. Durch die Bestätigung der Richtigkeit von Prüfbescheinigungen, Datenblättern, Zertifikaten und Garantieerklärungen übernimmt der Solarteur eine Garantie und kann vom Käufer in Anspruch genommen werden, sobald die versprochene Leistung nicht erreicht wird oder anderweitige Schäden an der Anlage auftreten. Importiert der Solarteur Anlagenteile aus dem nichteuropäischen Ausland, wird er zudem zum Schutz des Käufers zum „Quasiproduzenten“. Er übernimmt die direkte Haftung für die vom Hersteller gestellten Produkt- und Leistungsgarantien.
3. Berater wider Willen durch stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrag
Bei dem Erwerb von Immobilien geht der Bundesgerichtshof zum Schutz des Käufers davon aus, dass durch die Beratung stillschweigend ein Beratungsvertrag zu Stande kommt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Verkäufer die Berechnung über die wirtschaftlichen Vorteile und Kosten des Erwerbs nur darlegt, um den Vertragsschluss herbeizuführen. Gefährlich ist es, wenn der Solarteur zum Anlageberater des Kunden wird. Diese Rechtsprechung zur Haftung durch Beratung lässt sich ohne Weiteres auf den Verkauf einer Photovoltaikanlage übertragen. Der Solarteur haftet somit für Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag und gegebenenfalls zusätzlich aus einem stillschweigend zu Stande gekommenen Beratungsvertrag. Problematisch ist, dass die Haftung von der Rechtsprechung streng gehandhabt wird. Schon eine fahrlässige Schlechtberatung kann zu Ersatzansprüchen und zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen. Bei einer Rückabwicklung kann der Käufer auch seine Finanzierungskosten und die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verlangen. Diese können schlimmstenfalls dazu führen, dass sogar der Ersatz von entgangenem Gewinn verlangt werden kann. Gibt ein Solarteur eine Ertragseinschätzung von 870 kWh/kWp an und die Anlage erreicht nur 700 kWh/ kWp, haftet er gegebenenfalls für die entgangene Einspeisevergütung. Dies ist insbesondere problematisch, da Wetterkapriolen immer häufiger werden und statistisch gesehen viele Anlagen die in sie gesetzten Erwartungen nicht zu 100 % erfüllen. Die Ertragseinbußen etwa durch Schnee können immens sein. Es muss daher unbedingt vermieden werden, dass eine stillschweigende Garantiehaftung für Erträge erklärt wird. Schlechter Rat kann dann teuer werden. Sofern auch eine Prognose über den Ertrag erstellt wurde, kann diese dem Käufer bei einer Unterschreitung der dort ausgewiesenen Werte zudem den Nachweis eines Mangels der Anlage erleichtern, sodass dieser von dem Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Ansprüche aus einem Beratungsvertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungszeit beginnt in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch hat. Die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers ist erst nach 10 Jahren endgültig ausgeschlossen.
Tipps zur Haftungsvermeidung
Zunächst sollte der Solarteur, sofern er neben der Installation auch eine Beratung anbietet, diese gewissenhaft durchführen. Eine umfassende Beratung erfordert Kenntnisse über die Umgebung, in der die Anlage aufgestellt werden soll. Der Solarteur muss den Standort untersuchen. Er muss mit dem Käufer die für die Einschätzung wesentlichen Punkte – insbesondere die Lage der geplanten Anlage und eine mögliche Ertragsverringerung durch Verschattung – besprechen. Wichtig ist auch die Dokumentation des Gesprächsverlaufs in einem Gesprächsprotokoll bzw. einem Bestätigungsschreiben. Falls Informationen vom Kunden übernommen werden, ist festzuhalten, dass der Solarteur für die Daten keine Haftung übernimmt.
Das Landgericht Saarbrücken sah sich einem Fall gegenüber, in dem ein Schulzentrum mit einer alternativen Wärmeversorgung ausgestattet wurde. Die dort installierte Holzhackschnitzelheizung erwies sich als störanfällig und wartungsintensiv und hätte nach Sachverständigenansicht anders errichtet werden müssen. Das Gericht wies auf die erhöhte Fachkompetenz des Unternehmers hin, die zu einer berechtigten Erwartung in die Qualität der Beratung führt. Um die Haftung aus dem Beratungsvertrag zu vermeiden, sollte der Solarteur bei der Erstellung schon durch die Bezeichnung als unverbindliche „Prognose“ oder „Schätzung“ deutlich machen, dass es sich nur um eine nach den zur Verfügung stehenden Daten vorgenommene Schätzung handelt. Ein allgemeiner und spezifischer Hinweis auf die Unsicherheiten der Prognose ist anzuraten. Der BGH hat in anderen Bereichen bereits verdeutlicht, dass eine falsche Schätzung nicht zu einer Haftung führt, wenn der Käufer über alle Risiken der Prognose – etwa aufgrund von Wechselrichter- und Leitungsverlusten, Ausfallzeiten und Witterungsverhältnissen – informiert wurde. In einem Prozess muss der Solarteur, ähnlich wie ein Anlageberater einer Bank, beweisen, dass er den Käufer umfassend beraten hat. Aus diesem Grund sollte schriftlich in der Vorbemerkung der Prognose dargestellt werden, welche Informationen der Käufer erhalten hat. Die Prognose des Solarinstallateurs sollte sich nur auf die Anlage selbst und niemals auf Fragen der Finanzierung oder Besteuerung beziehen. Dieser Ausschluss sollte ausdrücklich in jedem Vertrag enthalten sein. Mit dem Hinweis, dass es sich nur um eine mögliche Finanzierungsvariante handelt, kann dahingehend ein unverbindlicher Vorschlag gemacht werden.
Gestaltung der Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen
Entscheidendes Instrument für die Haftungsbeschränkung sind rechtssichere Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen definieren, was der Solarteur leistet und was nicht. Die Installation durch Dritte muss im Vertrag als zugekaufte Drittleistung aufgeführt werden. Ansonsten haftet ihm aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sein Vertragspartner. Dem Solarteur ist zu empfehlen, seinem Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen beizufügen. Diese sind aber nur sinnvoll, wenn sie ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden und speziell dem Geschäftsbereich des Verkäufers angepasst sind.
Die AGBs sollten zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:
- Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Unternehmer auf 1 Jahr enthalten.
- Einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im Bereich von Sachschäden.
- Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
Welche Versicherungen sind ratsam?
Für diese Tätigkeit als Solarteur sollte eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein umfassender Versicherungsschutz ist nur garantiert, wenn der Tätigkeitsbereich exakt und umfassend geschildert wird. Bei Veränderung, insbesondere Erweiterungen des Tätigkeitsfeldes, muss dies sofort der Versicherung mitgeteilt werden, anderenfalls kann die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen.
Das Risiko kann durch eine ergänzende Vorsorgeversicherung ausgeschlossen werden. Die bestehende Haftpflichtversicherung dehnt sich dann auch auf die nach Vertragsschluss hinzugekommenen Risiken aus. Im Bereich der Produkthaftung gibt es auch eine verschuldensunabhängige Haftung für reine Vermögensschäden, die nur von einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt wird. Dort sind dann auch die Ein- und Ausbaukosten für die Mängelbehebung versichert. Haftet man als Quasihersteller, sollte man über den Abschluss einer Rückrufversicherung nachdenken. Diese ist aber recht teuer. Neben der Schadensregulierung prüft der Versicherer auch die Berechtigung der Ansprüche und übernimmt gegebenenfalls die Prozessführung.
sclaussen@weiland-rechtsanwaelte.de

Einspeisevergütung und Ertragsprognose – Haftungsfalle für den Solar-Installateur?


Einspeisevergütung und Ertragsprognose – Haftungsfalle für den Solar-Installateur?

Das kann gefährlich werden

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen erfolgt regelmäßig zur Renditeerzielung. Die unter Inkaufnahme eines hohen Investitionsvolumens installierten Anlagen werden meist fremdfinanziert. Der Käufer legt somit besonderen Wert darauf, eine ausreichende Rendite zu erwirtschaften. Um Planungssicherheit zu erlangen, ist er auf Angaben zu Einspeisevergütung und zum erwarteten Ertrag angewiesen. Erhält er diese Angaben vom Solar-Installateur, ist Vorsicht geboten. Rechtsanwalt Horst Treml zeigt erhebliche Haftungsfallen auf.
Einspeisevergütung
Den ersten Angriffspunkt für eine Haftung des Installateurs stellt die Höhe der Einspeisevergütung dar. Die Vergütung für Energie aus Photovoltaikanlagen ist ab 2012 abhängig von der Einspeisung aller bei der Bundesnetzagentur gemeldeten Anlagen. Maßgeblich für den gesamten Einspeisezeitraum ist dabei die Höhe der Vergütung im Zeitpunkt des erstmaligen Netzanschlusses. Sobald ein Liefertermin vom Installateur nicht eingehalten werden kann und damit die vereinbarte Einspeisevergütung nicht zur Auszahlung kommt, besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen.
Ertragsprognose
Ein ähnlich gelagerter Anspruch ergibt sich für Ertragsprognosen, die nicht eingehalten werden. Unerheblich ist dabei, ob die Ertragsprognose aufgrund einer spezialisierten Software oder einer verbindlichen Schätzung des Installateurs entsteht. Der Käufer darf regelmäßig davon ausgehen, dass die prognostizierte Energiemenge erzeugt wird. Bei Unterschreitung droht auch insoweit ein Schadensersatzanspruch.
Schadenersatzanspruch
Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass der Verkauf und die Installation einer Photovoltaikanlage einheitlich als Kaufvertrag zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 03.03.2004, VIII ZR 76/03 = NZBau 2004, 326 ff.). Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Verkäufer regelmäßig ein sog. Recht zur zweiten Andienung, er kann beispielsweise eine Nachbesserung vornehmen. Schadensersatzansprüche entstehen regelmäßig erst, nachdem eine Frist gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Bei Einspeisevergütung und fehlerhafter Ertragsprognose handelt es sich jedoch um keinen Sachmangel. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken geht in neuester Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei einer Einspeisevergütung weder um eine Beschaffenheitsvereinbarung noch um eine Beschaffenheitsgarantie handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.02.2011, 1 U 31/10-9 und 1 U 31/10 = IBR 2011, 258 ff.). Es fehle insoweit an einer ausschließlich objektgebundenen Anknüpfung, die Einspeisevergütung hänge gerade auch von anderen Einflussfaktoren (z. B. Zeitpunkt der Errichtung) ab. Ein kaufrechtlicher Mängelgewährleistungsanspruch entsteht somit nicht. Obwohl dies auf den ersten Blick Gutes versprechen lässt, besteht für den Installateur dennoch eine gefährliche Haftungssituation.
Rückabwicklung des Vertrags
Aufgrund der fehlenden Sachmängelgewährleistung ist der Weg frei für einen Schadensersatzanspruch aus einer Beratungspflichtverletzung. Es muss dafür nicht explizit ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden, ausreichend ist bereits ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das verletzt wird. Bereits der Hinweis auf eine erwartete Einspeisevergütung oder eine Ertragsprognose, die im Rahmen der Angebotserstellung mit überreicht wird, kann dafür ausreichen. Dem Käufer steht unmittelbar nach Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zu, der entstanden ist, weil die Beratungsleistung fehlerhaft erbracht wurde. In der Regel ist davon auszugehen, dass bei korrekter Beratung und Aufklärung der Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass der Käufer den Vertrag rückabwickeln kann. Die Photovoltaikanlage ist dann gegen Rückerstattung des Kaufpreises vom Verkäufer abzubauen. Auch weitergehende Aufwendungen des Käufers (z. B. vorübergehende Finanzierungskosten, Dachbeschädigungen etc.) sind vom Verkäufer als Schadensersatz zu tragen.
Haftungsrisiken vermeiden
Um solche Haftungsrisiken zu vermeiden, bestehen diverse Ansatzpunkte. Zum einen kann bereits vermieden werden, einen solchen Anspruch entstehen zu lassen. Im Rahmen der Angebotserstellung sollte explizit darauf geachtet werden, bei Berechnungen keinen Anschein der Verbindlichkeit entstehen zu lassen. Dies kann durch den Hinweis auf „beispielhafte Berechnungen“, die „von der Einzelfallsituation abhängig“ sind, versucht werden. Die verbindliche Angabe einer erwarteten Einspeisevergütung sollte so weit wie möglich vermieden werden. Die Unverbindlichkeit kann betont werden, indem eine Berechnung auch unter Berücksichtigung einer geringeren Einspeisevergütung durchgeführt wird. Zudem kann ein Schadensersatzanspruch unter Zuhilfenahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingegrenzt werden. Besonderes Augenmerk sollte jedoch auf deren Aktualität gelegt werden, da die Rechtsprechung gerade in diesem Bereich oft von Änderungen geprägt ist. Auch sollte bedacht werden, dass speziell auf Unternehmer zugeschnittene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden. Darin können weiter reichende Haftungsbeschränkungen vereinbart werden als gegenüber Verbrauchern, zumal Betreiber von Photovoltaikanlagen in vielen Fällen als Unternehmer einzustufen sind. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass im AGB-Recht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt. Für den Fall, dass eine Klausel nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, wird die gesamte Klausel als unwirksam gesehen. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass als Konsequenz die unveränderte gesetzliche Rechtslage zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung dieser Wirksamkeitsvoraussetzung sollte die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers so weit wie möglich verkürzt werden. Der Gesetzgeber sieht für Mängelansprüche die Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber Unternehmern auf ein Jahr vor. Ergänzend sollte die Haftung für leichte Fahrlässigkeit soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Dabei ist sehr detailliert vorzugehen. Auf Schäden aufgrund der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten darf sich dieser Ausschluss nicht beziehen. Ist die Klausel in diesem Bereich nicht detailliert genug formuliert, ist der gesamte Haftungsausschluss unwirksam. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer zu geringen Einspeisevergütung durch verspätete Installation der Photovoltaikmodule sollte eine Selbstbelieferungsklausel vereinbart werden. Damit wird dem Verkäufer eine Möglichkeit eröffnet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer behält sich damit eine Möglichkeit vor, sich weitgehend unbeschadet vom Vertrag lösen zu können. Um der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 16.06.2011, C-65/09
und C-87/09 = NJW 2011, 2269 ff.) gerecht zu werden, sollte explizit vereinbart werden, dass die Kosten für Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache nicht vom Verkäufer geschuldet sind. Gegenüber Unternehmern ist diese Regelung innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellend geboten und zu empfehlen. Ergänzend sollte für den bloßen Verzugsschaden, der aufgrund nicht rechtzeitiger Montage entstehen kann, ein pauschalierter Schadensersatz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Damit kann erreicht werden, dass der Käufer im Falle des Verzugs der Leistung nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Lieferwerts hat (z. B. 5 %). Sofern keine anderen Ausschluss gründe für den Anspruch eintreten, bleibt damit die Anspruchshöhe wenigstens kalkulierbar. Neben dieser nur beispielhaften Darstellung bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gestalten. Dies muss aber jeweils auf den Einzelfall bezogen geschehen.
Nachweisbarkeit sicherstellen
Neben den beschriebenen Ansatzpunkten im materiell-rechtlichen Bereich sollte auch die Nachweisbarkeit nicht außer Acht gelassen werden. Routinemäßig sollten ergänzend Beratungsprotokolle oder Bestätigungsschreiben formuliert werden, in denen der maßgebliche Gesprächsinhalt kurz zusammengefasst wird. Die vom Gesetzgeber aufgestellte Verschuldensvermutung zulasten des Verkäufers kann somit überwunden werden.

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Mittwoch, 12. September 2012

Agentur-E-Media -: Agentur-E-Media -Djourie van Kemmel - Recht - TV:...



Rödl & Partner

Nürnberg - Während bundesweit über eine grundlegende Reform des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) diskutiert wird, ist gestern die EEG-Novelle mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft getreten. Das "Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien" – kurz EEG 2012 II – sieht massive Kürzungen bei der Förderung von Strom aus Photovoltaikanlagen vor. Einige der Regelungen gelten sogar rückwirkend ab 01.01.2012. Kritiker rechnen wegen der Rückwirkung mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

"Es ist völlig richtig, dass die Einspeisevergütung an die Marktentwicklung angepasst und gesenkt wird. Aber das Vorgehen der Bundesregierung hat viel Vertrauen zerstört. Wir benötigen für alle Energieträger verlässliche Rahmenbedingungen. Ohne die Förderung der Photovoltaik in Deutschland ist die Energiewende nicht zu schaffen", erklärt Anton Berger, Partner von Rödl & Partner. "Wichtig ist jetzt, dass die Unternehmen zeigen, wie Solarprojekte mit der neuen Förderung rentabel durchgeführt werden können. Denn kein Investor kann es sich leisten, auf eine Entscheidung aus Karlsruhe zu warten. Wir sehen auch bei geringerer Förderung noch Chancen für erfolgreiche Solarinvestitionen in Deutschland."

Nach der Einigung über das Gesetz im Vermittlungsausschuss am 27.06.2012 und der Verabschiedung durch den Bundestag kurz darauf hatte sich der Bundespräsident 2 Monate Zeit genommen, um das Gesetz nun am 17.08.2012 zu unterschreiben. Die ungewöhnlich lange Wartezeit hatte zu erheblicher Verunsicherung bei Solarfirmen wie auch bei den Verbrauchern geführt. Namhafte Rechtsexperten wie Prof. Dr. Felix Ekardt von der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig hatten den Bundespräsidenten aufgefordert, das Gesetz wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit nicht zu unterzeichnen.

"Es ist damit zu rechnen, dass es zahlreiche Klagen gegen die EEG-Novelle geben wird", erklärt die Energierechtsexpertin Franziska Macht von Rödl & Partner. "Am Ende wird wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob das Gesetz rechtmäßig zustande gekommen und die Rückwirkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gleichwohl sollte sich die Branche – auch in Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2009/2010 zur damaligen Reform des EEG – auf die neue Rechtslage und die jetzt beschlossenen Fördersätze einstellen."

Eine detaillierte Darstellung der neuen Einspeisevergütung finden Sie bei Rödl & Partner im Internet unter: 
www.roedl.de/aktuelles/eeg_novelle_in_kraft_getreten.html. 

Die Absenkung der Einspeisevergütung in Deutschland erfolgt im Einklang mit entsprechenden Entwicklungen in den Boomländern der Solarbranche wie Italien und Spanien. Hintergrund sind die hohen Belastungen der Haushalte durch die Fördermaßnahmen und die negativen Auswirkungen auf die Strompreise durch die Umlage auf die Verbraucher. 

2. Branchentag Erneuerbare Energien

Die aktuellen Entwicklungen in den wichtigsten Märkten für Erneuerbare Energien steht auch im Fokus des 2. Branchentags Erneuerbare Energien von Rödl & Partner am 26. September 2012 in Nürnberg. Im Rahmen von mehr als 30 Vorträgen in sechs parallelen Foren bieten Fach- und Branchenexperten aus aller Welt aktuelle Informationen aus den wichtigsten Märkten für die EE-Branche an. Einen besonderen Höhepunkt bildet die exklusive Vorstellung von Fallstudien zur Netzparität (Grid Parity) am Beispiel Deutschlands, Spaniens und Italiens. Als Gastredner spricht der energiepolitische Sprecher von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag, Hans-Josef Fell, einer der Gründungsväter des EEG. Das Programm finden Sie im Internet unter 
www.roedl.de/erfolgspotenzial_ee.


Ihre Ansprechpartner:

Anton Berger, Diplom-Ökonom, Diplom-Betriebswirt (FH), Partner
Tel.: +49 (9 11) 91 93-35 34, E-Mail: anton.berger@roedl.de

Franziska Macht, Rechtsanwältin, Senior Associate
Tel.: +49 (9 11) 91 93-35 62, E-Mail: franziska.macht@roedl.de

Martin Wambach, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Umweltgutachter, 
Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner
Tel.: +49 (2 21) 94 99 09-100, E-Mail: martin.wambach@roedl.com

Fotos der Ansprechpartner können im Rödl & Partner Presse-Center im Internet unter www.roedl.de/pressecenter heruntergeladen werden. 


Rödl & Partner – Unternehmer beraten Unternehmer

Rödl & Partner ist mit 89 eigenen Niederlassungen in 39 Ländern vertreten. Die integrierte Beratungs- und Prüfungsgesellschaft für Recht, Steuern, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung verdankt ihren dynamischen Erfolg über dreitausend unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Im engen Schulterschluss mit ihren Mandanten erarbeiten sie Informationen für fundierte – häufig grenzüberschreitende – Entscheidungen aus den Bereichen Wirtschaft, Steuern, Recht und IT und setzen sie gemeinsam mit ihnen um. 

Im Geschäftsbereich Energie begleitet Rödl & Partner von den Standorten in Nürnberg und Köln aus Mandanten bei der Realisierung von Energie- und Infrastrukturvorhaben im In- und Ausland. Neben Kommunen, Stadtwerken und Energieunternehmen aller Sparten und Wertschöpfungsstufen stehen auch Projektierer, Investoren und Banken im Beratungsmittelpunkt. Zum Tagesgeschäft zählt auch die Begleitung von Erzeugungsprojekten, insbesondere im Berich der Erneuerbaren Energien. 

www.roedl.de/energiewirtschaft 


Nürnberg, den 24. August 2012 


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an Rödl &
Partner wird freundlichst erbeten.


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