Haftungsfallen vermeiden
Der Solarteur, ein Traumberuf mit Zukunft. Allerdings sollte er die rechtlichen Aspekte seiner Tätigkeit nicht aus dem Blick verlieren, damit diese kein unkalkulierbares Risiko werden. Der auf erneuerbare Energien spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Sven Claussen berichtet aus seiner praktischen Erfahrung und gibt einen Überblick über die typischen Haftungsrisiken bei der Ausübung des Berufes des Solarteurs anhand von Praxisbeispielen.
In diesem neuen Rechtsgebiet gibt es bisher wenig ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Haftungsrisiken von Solarteuren sollten jedoch auch ohne das Abwarten auf eine gesicherte Rechtsprechung minimiert werden.
Typische Haftungsrisiken aus der Praxis
1. Auseinanderfallen der Lieferanten und Kundenverjährungsfristen für Modulmängel
Nicht allen Solarteuren ist bekannt, dass der Vertrag über die Errichtung von Solaranlagen von der Rechtsprechung als so genannter Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingeordnet wird, sodass sich die Gewährleistung nach den Vorschriften des Kaufrechts richtet. Er haftet also nicht nur für die ordnungsgemäße Montage, sondern auch für die Mängel, die an der Anlage selbst auftreten. Eine Besonderheit zu Gunsten des Solarteurs ist die von der 3-jährigen Regelverjährungszeit abweichende besondere Regelung im Kaufrecht. Nach Ablauf von 2 Jahren nach Übergabe der Solaranlage ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen. Anders ist es, wenn die Montage der Solaranlage gleichzeitig mit der Errichtung des Hauses erfolgt. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es sich dann bei dem Vertrag über die Errichtung der Solaranlage um einen Werkvertrag handelt. Die Verjährungsfrist beginnt dort mit der Abnahme und beträgt 5 Jahre. Der Solarteur sollte daher darauf achten, dass die Gewährleistungsfrist bei seinem Lieferanten nicht vor der Gewährleistungsfrist bei seinen Endkunden abläuft. Hier ist – soweit möglich – die Vereinbarung gleichlaufender Gewährleistungsfristen zu empfehlen („back to back-Absicherung“), damit der Solarteur seinen Lieferanten noch in Regress nehmen kann. Bei größeren Anlagen kann ein Mangel der Solarmodule ohne Regressmöglichkeit beim Hersteller bzw. Lieferanten schnell existenzbedrohend werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine verminderte Leistung der Solarmodule von etwa 10 – 15 % bereits einen Gewährleistungsanspruch in Form der Nachlieferung auslösen kann. Von außerordentlicher Bedeutung ist hier eine Regressmöglichkeit des Solarteurs gegen den Hersteller.
2. Fallstrick PV-Anlagenpass und Quasiherstellerhaftung
Der PV-Anlagenpass soll zur Vereinheitlichung der Qualitätsstandards dienen, führt aber tatsächlich auch zu einer Erweiterung der Haftung. Durch die Bestätigung der Richtigkeit von Prüfbescheinigungen, Datenblättern, Zertifikaten und Garantieerklärungen übernimmt der Solarteur eine Garantie und kann vom Käufer in Anspruch genommen werden, sobald die versprochene Leistung nicht erreicht wird oder anderweitige Schäden an der Anlage auftreten. Importiert der Solarteur Anlagenteile aus dem nichteuropäischen Ausland, wird er zudem zum Schutz des Käufers zum „Quasiproduzenten“. Er übernimmt die direkte Haftung für die vom Hersteller gestellten Produkt- und Leistungsgarantien.
3. Berater wider Willen durch stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrag
Bei dem Erwerb von Immobilien geht der Bundesgerichtshof zum Schutz des Käufers davon aus, dass durch die Beratung stillschweigend ein Beratungsvertrag zu Stande kommt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Verkäufer die Berechnung über die wirtschaftlichen Vorteile und Kosten des Erwerbs nur darlegt, um den Vertragsschluss herbeizuführen. Gefährlich ist es, wenn der Solarteur zum Anlageberater des Kunden wird. Diese Rechtsprechung zur Haftung durch Beratung lässt sich ohne Weiteres auf den Verkauf einer Photovoltaikanlage übertragen. Der Solarteur haftet somit für Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag und gegebenenfalls zusätzlich aus einem stillschweigend zu Stande gekommenen Beratungsvertrag. Problematisch ist, dass die Haftung von der Rechtsprechung streng gehandhabt wird. Schon eine fahrlässige Schlechtberatung kann zu Ersatzansprüchen und zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen. Bei einer Rückabwicklung kann der Käufer auch seine Finanzierungskosten und die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verlangen. Diese können schlimmstenfalls dazu führen, dass sogar der Ersatz von entgangenem Gewinn verlangt werden kann. Gibt ein Solarteur eine Ertragseinschätzung von 870 kWh/kWp an und die Anlage erreicht nur 700 kWh/ kWp, haftet er gegebenenfalls für die entgangene Einspeisevergütung. Dies ist insbesondere problematisch, da Wetterkapriolen immer häufiger werden und statistisch gesehen viele Anlagen die in sie gesetzten Erwartungen nicht zu 100 % erfüllen. Die Ertragseinbußen etwa durch Schnee können immens sein. Es muss daher unbedingt vermieden werden, dass eine stillschweigende Garantiehaftung für Erträge erklärt wird. Schlechter Rat kann dann teuer werden. Sofern auch eine Prognose über den Ertrag erstellt wurde, kann diese dem Käufer bei einer Unterschreitung der dort ausgewiesenen Werte zudem den Nachweis eines Mangels der Anlage erleichtern, sodass dieser von dem Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Ansprüche aus einem Beratungsvertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungszeit beginnt in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch hat. Die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers ist erst nach 10 Jahren endgültig ausgeschlossen.
Tipps zur Haftungsvermeidung
Zunächst sollte der Solarteur, sofern er neben der Installation auch eine Beratung anbietet, diese gewissenhaft durchführen. Eine umfassende Beratung erfordert Kenntnisse über die Umgebung, in der die Anlage aufgestellt werden soll. Der Solarteur muss den Standort untersuchen. Er muss mit dem Käufer die für die Einschätzung wesentlichen Punkte – insbesondere die Lage der geplanten Anlage und eine mögliche Ertragsverringerung durch Verschattung – besprechen. Wichtig ist auch die Dokumentation des Gesprächsverlaufs in einem Gesprächsprotokoll bzw. einem Bestätigungsschreiben. Falls Informationen vom Kunden übernommen werden, ist festzuhalten, dass der Solarteur für die Daten keine Haftung übernimmt.
Das Landgericht Saarbrücken sah sich einem Fall gegenüber, in dem ein Schulzentrum mit einer alternativen Wärmeversorgung ausgestattet wurde. Die dort installierte Holzhackschnitzelheizung erwies sich als störanfällig und wartungsintensiv und hätte nach Sachverständigenansicht anders errichtet werden müssen. Das Gericht wies auf die erhöhte Fachkompetenz des Unternehmers hin, die zu einer berechtigten Erwartung in die Qualität der Beratung führt. Um die Haftung aus dem Beratungsvertrag zu vermeiden, sollte der Solarteur bei der Erstellung schon durch die Bezeichnung als unverbindliche „Prognose“ oder „Schätzung“ deutlich machen, dass es sich nur um eine nach den zur Verfügung stehenden Daten vorgenommene Schätzung handelt. Ein allgemeiner und spezifischer Hinweis auf die Unsicherheiten der Prognose ist anzuraten. Der BGH hat in anderen Bereichen bereits verdeutlicht, dass eine falsche Schätzung nicht zu einer Haftung führt, wenn der Käufer über alle Risiken der Prognose – etwa aufgrund von Wechselrichter- und Leitungsverlusten, Ausfallzeiten und Witterungsverhältnissen – informiert wurde. In einem Prozess muss der Solarteur, ähnlich wie ein Anlageberater einer Bank, beweisen, dass er den Käufer umfassend beraten hat. Aus diesem Grund sollte schriftlich in der Vorbemerkung der Prognose dargestellt werden, welche Informationen der Käufer erhalten hat. Die Prognose des Solarinstallateurs sollte sich nur auf die Anlage selbst und niemals auf Fragen der Finanzierung oder Besteuerung beziehen. Dieser Ausschluss sollte ausdrücklich in jedem Vertrag enthalten sein. Mit dem Hinweis, dass es sich nur um eine mögliche Finanzierungsvariante handelt, kann dahingehend ein unverbindlicher Vorschlag gemacht werden.
Das Landgericht Saarbrücken sah sich einem Fall gegenüber, in dem ein Schulzentrum mit einer alternativen Wärmeversorgung ausgestattet wurde. Die dort installierte Holzhackschnitzelheizung erwies sich als störanfällig und wartungsintensiv und hätte nach Sachverständigenansicht anders errichtet werden müssen. Das Gericht wies auf die erhöhte Fachkompetenz des Unternehmers hin, die zu einer berechtigten Erwartung in die Qualität der Beratung führt. Um die Haftung aus dem Beratungsvertrag zu vermeiden, sollte der Solarteur bei der Erstellung schon durch die Bezeichnung als unverbindliche „Prognose“ oder „Schätzung“ deutlich machen, dass es sich nur um eine nach den zur Verfügung stehenden Daten vorgenommene Schätzung handelt. Ein allgemeiner und spezifischer Hinweis auf die Unsicherheiten der Prognose ist anzuraten. Der BGH hat in anderen Bereichen bereits verdeutlicht, dass eine falsche Schätzung nicht zu einer Haftung führt, wenn der Käufer über alle Risiken der Prognose – etwa aufgrund von Wechselrichter- und Leitungsverlusten, Ausfallzeiten und Witterungsverhältnissen – informiert wurde. In einem Prozess muss der Solarteur, ähnlich wie ein Anlageberater einer Bank, beweisen, dass er den Käufer umfassend beraten hat. Aus diesem Grund sollte schriftlich in der Vorbemerkung der Prognose dargestellt werden, welche Informationen der Käufer erhalten hat. Die Prognose des Solarinstallateurs sollte sich nur auf die Anlage selbst und niemals auf Fragen der Finanzierung oder Besteuerung beziehen. Dieser Ausschluss sollte ausdrücklich in jedem Vertrag enthalten sein. Mit dem Hinweis, dass es sich nur um eine mögliche Finanzierungsvariante handelt, kann dahingehend ein unverbindlicher Vorschlag gemacht werden.
Gestaltung der Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen
Entscheidendes Instrument für die Haftungsbeschränkung sind rechtssichere Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen definieren, was der Solarteur leistet und was nicht. Die Installation durch Dritte muss im Vertrag als zugekaufte Drittleistung aufgeführt werden. Ansonsten haftet ihm aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sein Vertragspartner. Dem Solarteur ist zu empfehlen, seinem Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen beizufügen. Diese sind aber nur sinnvoll, wenn sie ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden und speziell dem Geschäftsbereich des Verkäufers angepasst sind.
Die AGBs sollten zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:
Die AGBs sollten zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:
- Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Unternehmer auf 1 Jahr enthalten.
- Einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im Bereich von Sachschäden.
- Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
- Einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im Bereich von Sachschäden.
- Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
Welche Versicherungen sind ratsam?
Für diese Tätigkeit als Solarteur sollte eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein umfassender Versicherungsschutz ist nur garantiert, wenn der Tätigkeitsbereich exakt und umfassend geschildert wird. Bei Veränderung, insbesondere Erweiterungen des Tätigkeitsfeldes, muss dies sofort der Versicherung mitgeteilt werden, anderenfalls kann die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen.
Das Risiko kann durch eine ergänzende Vorsorgeversicherung ausgeschlossen werden. Die bestehende Haftpflichtversicherung dehnt sich dann auch auf die nach Vertragsschluss hinzugekommenen Risiken aus. Im Bereich der Produkthaftung gibt es auch eine verschuldensunabhängige Haftung für reine Vermögensschäden, die nur von einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt wird. Dort sind dann auch die Ein- und Ausbaukosten für die Mängelbehebung versichert. Haftet man als Quasihersteller, sollte man über den Abschluss einer Rückrufversicherung nachdenken. Diese ist aber recht teuer. Neben der Schadensregulierung prüft der Versicherer auch die Berechtigung der Ansprüche und übernimmt gegebenenfalls die Prozessführung.
Das Risiko kann durch eine ergänzende Vorsorgeversicherung ausgeschlossen werden. Die bestehende Haftpflichtversicherung dehnt sich dann auch auf die nach Vertragsschluss hinzugekommenen Risiken aus. Im Bereich der Produkthaftung gibt es auch eine verschuldensunabhängige Haftung für reine Vermögensschäden, die nur von einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt wird. Dort sind dann auch die Ein- und Ausbaukosten für die Mängelbehebung versichert. Haftet man als Quasihersteller, sollte man über den Abschluss einer Rückrufversicherung nachdenken. Diese ist aber recht teuer. Neben der Schadensregulierung prüft der Versicherer auch die Berechtigung der Ansprüche und übernimmt gegebenenfalls die Prozessführung.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen